Das Bundesgericht bejahte im vorliegenden Entscheid die Haftung eines Rechtsanwalts aufgrund unsorgfältiger Mandatsführung in einem Arzthaftungsprozess. Um zu diesem Resultat zu gelangen, hatte das Bundesgericht gleich doppelt von einer hypothetischen Annahme auszugehen: Einerseits musste es den hypothetischen Gesundheitszustand des Geschädigten bei erfolgter Behandlung und andererseits den hypothetischen Prozessausgang bei sorgfältiger Prozessführung beurteilen. Diese Entscheidbesprechung zeigt die Schwierigkeit einer solchen doppelten hypothetischen Annahme auf und ordnet diese zugleich dogmatisch ein.