Unverhältnismässige Überschreitung eines Ungefährpreises beim Werkvertrag (Art. 375 OR)
Journal
Aktuelle Juristische Praxis
ISSN
1660-3362
Type
journal article
Date Issued
2015-02-01
Author(s)
Abstract (De)
Im vorliegenden Beitrag interessiert der Fall, dass die Parteien eines Werkvertrags den
Werkpreis nicht verbindlich bestimmt, immerhin aber einen Ungefährpreis abgemacht
haben («die Reparatur wird ca. Fr. 600.– kosten»). Damit befassen sich – wenn auch nicht in
umfassender Weise – die Art. 374 und 375 OR. Art. 374 OR bestimmt, dass sich der
Werklohn in gleicher Weise berechnet, wie wenn überhaupt keine Preisvereinbarung
stattgefunden hätte, also nach dem Aufwand des Unternehmers. Art. 375 OR regelt den Fall,
dass der so ermittelte Preis den Ungefährpreis unverhältnismässig übersteigt (eine
verhältnismässige Überschreitung hat der Besteller ohne Weiteres hinzunehmen). Die
Bestimmung unterscheidet: Bei Bauwerken kann der Besteller dem Unternehmer die
Fortführung des Werks gegen billigen Ersatz der bereits geleisteten Arbeiten entziehen oder
– nach Vollendung des Werks – eine angemessene Herabsetzung des nach Art. 374 OR
ermittelten Preises verlangen (Abs. 2). Bei sonstigen Werken kann er vom Vertrag
zurücktreten, also das Werk zurückweisen und jede Zahlung verweigern (Abs. 1). Allerdings
fallen gewisse Werke, die nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 375 Abs. 1 OR erfasst sind, in
Wirklichkeit unter Art. 375 Abs. 2 OR.
Werkpreis nicht verbindlich bestimmt, immerhin aber einen Ungefährpreis abgemacht
haben («die Reparatur wird ca. Fr. 600.– kosten»). Damit befassen sich – wenn auch nicht in
umfassender Weise – die Art. 374 und 375 OR. Art. 374 OR bestimmt, dass sich der
Werklohn in gleicher Weise berechnet, wie wenn überhaupt keine Preisvereinbarung
stattgefunden hätte, also nach dem Aufwand des Unternehmers. Art. 375 OR regelt den Fall,
dass der so ermittelte Preis den Ungefährpreis unverhältnismässig übersteigt (eine
verhältnismässige Überschreitung hat der Besteller ohne Weiteres hinzunehmen). Die
Bestimmung unterscheidet: Bei Bauwerken kann der Besteller dem Unternehmer die
Fortführung des Werks gegen billigen Ersatz der bereits geleisteten Arbeiten entziehen oder
– nach Vollendung des Werks – eine angemessene Herabsetzung des nach Art. 374 OR
ermittelten Preises verlangen (Abs. 2). Bei sonstigen Werken kann er vom Vertrag
zurücktreten, also das Werk zurückweisen und jede Zahlung verweigern (Abs. 1). Allerdings
fallen gewisse Werke, die nach dem Gesetzeswortlaut von Art. 375 Abs. 1 OR erfasst sind, in
Wirklichkeit unter Art. 375 Abs. 2 OR.
Language
German
HSG Classification
contribution to scientific community
Refereed
No
Publisher
Dike
Publisher place
Zürich
Number
2
Start page
303
End page
315
Pages
13
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
240032
File(s)![Thumbnail Image]()
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open.access
Name
AJP-PJA_2015-02_S303_AlfredKoller-Unverhaeltnismaessige-Ueberschreitung-eines-Ungefaehrpreises-beim-Werkvertrag-Art-375-OR.pdf
Size
357.61 KB
Format
Adobe PDF
Checksum (MD5)
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