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Verjährt oder nicht verjährt? Drei höchstrichterliche Antworten
Journal
Aktuelle Juristische Praxis
ISSN
1660-3362
Type
journal article
Date Issued
2000-03-01
Author(s)
Abstract (De)
Eine verjährte Forderung ist bekanntlich kein juristisches Nichts: Sie kann nach Massgabe von Art. 120 Abs. 3 OR zur Verrechnung gestellt werden. Ist sie mit einem Pfandrecht bewehrt, so kann der Gläubiger den Pfandgegenstand trotz der Verjährung verwerten lassen und sich aus dem Erlös bezahlt machen (Art. 140 OR)1. Schliesslich ist dem Schuldner jede Rückforderung abgeschnitten, wenn er die verjährte Forderung begleicht, denn er hat eben nicht eine Nicht-Schuld, sondern eine, wenn auch verjährte, Schuld getilgt, weshalb der Gläubiger nicht ungerechtfertigt, sondern mit vollem Recht bereichert ist (Art. 63 Abs. 2 OR). Die verjährte Forderung ist somit durchaus Forderung, sie ist lediglich der Klagbarkeit beraubt. Das ist freilich für den Gläubiger von grosser praktischer Tragweite. Denn regelmässig hat er weder eine Verrechnungsmöglichkeit noch ein Pfandrecht, so dass er seine Forderung, einmal verjährt, nicht mehr durchsetzen kann, es sei denn, dem Schuldner sei der Verjährungseintritt nicht bewusst oder er sei so kulant, die verjährte Schuld trotz erkannter Verjährung zu begleichen. Das Verjährungsrecht zu kennen ist daher für den Gläubiger, aber auch für den Schuldner, von vitalem Interesse. "Verjährt oder nicht verjährt?" -- eine auch für Gerichte häufige Frage. Allein das Bundesgericht hat in den letzten Jahren einen schönen Strauss verjährungsrechtlicher Entscheide gebunden2. Drei davon seien nachstehend referiert und kurz besprochen.
Language
German
HSG Classification
not classified
Refereed
No
Publisher
Dike
Publisher place
Lachen
Volume
9
Number
3
Start page
243
End page
248
Pages
6
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
12291