Wo nach der Regelung des Bundesgesetzgebers die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid in der Hauptsache ausgeschlossen ist, steht dieses Rechtsmittel auch nicht gegen Disziplinarmassnahmen gemäss wVG 60 zur Verfügung. Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 9.12.1993 (BGE 119 Ib 412)