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Bedeutung der Unabhängigkeit für Interne Revision und Audit Committee : Konsequenzen für eine verbesserte Zusammenarbeit in Deutschland und der Schweiz
Journal
Der Schweizer Treuhänder
ISSN
0036-746X
Type
journal article
Date Issued
2011-09-08
Author(s)
Mauer, Stephan
Abstract (De)
Die Unabhängigkeit ist von zentraler Bedeutung sowohl für die Interne Revision (IR) als auch für das Audit Committee (AC). Eine wesentliche Voraussetzung dabei ist, dass die beiden Institutionen frei von Einflüssen, Bindungen und Rücksichten handeln und zwar gleichgültig, ob sie geschäftlicher, persönlicher, finanzieller, rechtlicher oder faktischer Natur sind.
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit ergeben sich aus den berufsrechtlichen Vorschriften für die IR sowie für das AC aus den Empfehlungen der jeweiligen nationalen Corporate Governance Kodizes, in Deutschland zwischenzeitlich auch direkt aus dem Aktiengesetz (AktG). Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise haben die IR und das AC besondere Beachtung erfahren, befassen sich doch beide unter anderem mit der Überwachung der Wirksamkeit des Risikomanagement- und des internen Kontrollsystems. Das AC überwacht zusätzlich die Wirksamkeit der IR und nimmt im (überwiegend) monistischen System der Schweiz als auch im dualistischen System in Deutschland, eine Schlüsselrolle ein. Dabei ist es wesentlich, dass das AC die Unabhängigkeit der IR fördert und überwacht, was wiederum eine starke und unabhängige Stellung des AC selbst voraussetzt.
Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29. Mai 2009 erhält das Merkmal der Unabhängigkeit für Aufsichtsräte deutscher Gesellschaften eine neue Bedeutung. In Umsetzung von Artikel 41 der EU-Abschlussprüferrichtlinie ergaben sich zwei bedeutsame Änderungen im AktG für die Corporate Governance kapitalmarktorientierter Unternehmen: Einerseits wurde ein neuer § 107 Abs. 3 S. 2 AktG kodifiziert, der vom Aufsichtsrat verlangt, dass sich dieser nunmehr "mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (â�¦), befasst". Der Aufsichtsrat kann nach neuem Recht hierfür einen PrA einrichten. Andererseits wurde in § 100 Abs. 5 AktG ausschliesslich für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Person des Financial Expert eingeführt, durch die Verpflichtung, dass "mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen" muss.
In der Schweiz kommt der Druck zur Errichtung eines AC von der Wirtschaft selbst sowie - für börsenkotierte Unternehmen - vor allem von der Börsenaufsicht (SIX Swiss Exchange). Die economiesuisse, der Dachverband der Schweizer Wirtschaft, hat bereits 2002 ein "best practice" Papier zur Corporate Governance veröffentlicht, den Swiss Code of Best Practice (Swiss Code). Dieser hat Empfehlungscharakter und richtet sich primär an Publikumsgesellschaften. Der Swiss Code empfiehlt die Einrichtung eines AC, welches sich aus nicht exekutiven, vorzugsweise unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzen soll (Tz. 23).
Nur eine Minderzahl der Schweizer Unternehmen (15,7%) stellt klar, dass die IR funktional und disziplinarisch dem Aufsichtsrat/Verwaltungsrat unterstellt ist (in Deutschland systembedingt 0,0 %). Allerdings ist lediglich eine unabhängige IR in der Lage, dem AC unbeeinflusste und objektiv verfasste Berichte zu erstatten. Gleiches gilt für das AC, welches frei von Interessenkonflikten sein muss um mit kritischer, neutraler Distanz die rapportierten Berichten der IR und des Abschlussprüfers beurteilen zu können. Entsprechend empfiehlt sich, unwiderlegliche, absolute Ausschlusstatbestände wegen einer Besorgnis der Befangenheit zumindest für den Financial Expert und die IR zu entwickeln. Eine direkte, vorstandsunabhängige Berichterstattung an das AC ist in Deutschland vor dem Hintergrund des dualistischen Systems rechtlich nicht unproblematisch, wird aber wegen der gestiegenen Überwachungsaufgaben des AC zusehends bejaht. In der Schweiz empfiehlt der Swiss Code, dass die IR dem AC oder direkt dem Präsidenten des Verwaltungsrats Bericht erstattet (Tz. 19).
Durch eine funktionale Anbindung der IR an das AC könnte die IR unbegrenzte Revisionsleistungen bis hin zur Ebene der exekutiven Leitung durchführen. Obwohl letzteres in Deutschland nicht möglich ist, kann die IR dem Aufsichtsrat und PrA indes bei der Überwachung des Vorstands mittelbar wertvolle Dienste leisten. Denn ihre Aussagen über die Wirksamkeit der grundsätzlich vom Vorstand zu verantwortenden Risikomanagement- und Kontrollsysteme können rechtzeitig wichtige Hinweise auf drohende Fehlentwicklungen und das Kontrollumfeld, den tone at the top, geben.
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit ergeben sich aus den berufsrechtlichen Vorschriften für die IR sowie für das AC aus den Empfehlungen der jeweiligen nationalen Corporate Governance Kodizes, in Deutschland zwischenzeitlich auch direkt aus dem Aktiengesetz (AktG). Vor dem Hintergrund der Finanzmarktkrise haben die IR und das AC besondere Beachtung erfahren, befassen sich doch beide unter anderem mit der Überwachung der Wirksamkeit des Risikomanagement- und des internen Kontrollsystems. Das AC überwacht zusätzlich die Wirksamkeit der IR und nimmt im (überwiegend) monistischen System der Schweiz als auch im dualistischen System in Deutschland, eine Schlüsselrolle ein. Dabei ist es wesentlich, dass das AC die Unabhängigkeit der IR fördert und überwacht, was wiederum eine starke und unabhängige Stellung des AC selbst voraussetzt.
Seit Inkrafttreten des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) am 29. Mai 2009 erhält das Merkmal der Unabhängigkeit für Aufsichtsräte deutscher Gesellschaften eine neue Bedeutung. In Umsetzung von Artikel 41 der EU-Abschlussprüferrichtlinie ergaben sich zwei bedeutsame Änderungen im AktG für die Corporate Governance kapitalmarktorientierter Unternehmen: Einerseits wurde ein neuer § 107 Abs. 3 S. 2 AktG kodifiziert, der vom Aufsichtsrat verlangt, dass sich dieser nunmehr "mit der Überwachung des Rechnungslegungsprozesses, der Wirksamkeit des internen Kontrollsystems, des Risikomanagementsystems und des internen Revisionssystems sowie der Abschlussprüfung, hier insbesondere der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers (â�¦), befasst". Der Aufsichtsrat kann nach neuem Recht hierfür einen PrA einrichten. Andererseits wurde in § 100 Abs. 5 AktG ausschliesslich für kapitalmarktorientierte Unternehmen die Person des Financial Expert eingeführt, durch die Verpflichtung, dass "mindestens ein unabhängiges Mitglied des Aufsichtsrats über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung verfügen" muss.
In der Schweiz kommt der Druck zur Errichtung eines AC von der Wirtschaft selbst sowie - für börsenkotierte Unternehmen - vor allem von der Börsenaufsicht (SIX Swiss Exchange). Die economiesuisse, der Dachverband der Schweizer Wirtschaft, hat bereits 2002 ein "best practice" Papier zur Corporate Governance veröffentlicht, den Swiss Code of Best Practice (Swiss Code). Dieser hat Empfehlungscharakter und richtet sich primär an Publikumsgesellschaften. Der Swiss Code empfiehlt die Einrichtung eines AC, welches sich aus nicht exekutiven, vorzugsweise unabhängigen Mitgliedern des Verwaltungsrats zusammensetzen soll (Tz. 23).
Nur eine Minderzahl der Schweizer Unternehmen (15,7%) stellt klar, dass die IR funktional und disziplinarisch dem Aufsichtsrat/Verwaltungsrat unterstellt ist (in Deutschland systembedingt 0,0 %). Allerdings ist lediglich eine unabhängige IR in der Lage, dem AC unbeeinflusste und objektiv verfasste Berichte zu erstatten. Gleiches gilt für das AC, welches frei von Interessenkonflikten sein muss um mit kritischer, neutraler Distanz die rapportierten Berichten der IR und des Abschlussprüfers beurteilen zu können. Entsprechend empfiehlt sich, unwiderlegliche, absolute Ausschlusstatbestände wegen einer Besorgnis der Befangenheit zumindest für den Financial Expert und die IR zu entwickeln. Eine direkte, vorstandsunabhängige Berichterstattung an das AC ist in Deutschland vor dem Hintergrund des dualistischen Systems rechtlich nicht unproblematisch, wird aber wegen der gestiegenen Überwachungsaufgaben des AC zusehends bejaht. In der Schweiz empfiehlt der Swiss Code, dass die IR dem AC oder direkt dem Präsidenten des Verwaltungsrats Bericht erstattet (Tz. 19).
Durch eine funktionale Anbindung der IR an das AC könnte die IR unbegrenzte Revisionsleistungen bis hin zur Ebene der exekutiven Leitung durchführen. Obwohl letzteres in Deutschland nicht möglich ist, kann die IR dem Aufsichtsrat und PrA indes bei der Überwachung des Vorstands mittelbar wertvolle Dienste leisten. Denn ihre Aussagen über die Wirksamkeit der grundsätzlich vom Vorstand zu verantwortenden Risikomanagement- und Kontrollsysteme können rechtzeitig wichtige Hinweise auf drohende Fehlentwicklungen und das Kontrollumfeld, den tone at the top, geben.
Language
German
Keywords
Unabhängigkeit
Audit Committee
Audit
Prüfungsausschuss
Verwaltungsrat
Aufsichtsrat
Interne Revision
Internal Audit
Interes Audit
Aktiengesetz
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz
Zusammenarbeit
Deutschland
Schweiz
HSG Classification
contribution to scientific community
Refereed
Yes
Publisher
Treuhand-Kammer
Publisher place
Zürich
Volume
85
Number
9
Start page
716
End page
721
Pages
6
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
205387