Mit der ersten BVG-Revision wollte man das Verfahren für die Teilliquidationen vereinfachen. Ob dies wirklich gelungen ist, muss bezweifelt werden. Eine reglementarische Regelung ausserordentlicher Ereignisse ist in sich ein Widerspruch. Die Besonderheit eines ausserordentlichen Ereignisses besteht genau darin, dass es nicht in seiner konkreten Erscheinungsform vorausgesehen werden kann.