Der Verein ist für seine Schulden grundsätzlich alleine haftbar. Die Mitglieder haften gegenüber Vereinsgläubigern grundsätzlich nicht persönlich und auch gegenüber dem Verein grundsätzlich nur begrenzt, nämlich bis zur Höhe ihrer Mitgliederbeiträge (Art. 71 und Art. 75a ZGB).
Grundsätzlich haften die Vorstandsmitglieder gegenüber dem Verein aufgrund des organschaftlichen Rechtsverhältnisses für sorgfältige Geschäftsführung. Die Sorgfaltspflichten werden in erster Linie durch Gesetz und Statuten bestimmt, allenfalls auch durch Vertrag. Ihre Verletzung stellt ähnlich wie im Auftragsrecht (Art. 398 OR) den Tatbestand der objektiven Nichterfüllung dar.