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Der Assistenzbeitrag
Journal
Haftung und Versicherung (HAVE)
ISSN
1424-926X
Type
journal article
Date Issued
2011
Author(s)
Abstract (De)
Die Bundesverfassung verpflichtet das Gemeinwesen, Bund und Kantone, dafür zu sorgen, dass jeder "angemessene" Pflege und Betreuung erhält1, delegiert die Ausgestaltung der Leistungen aber an den Bund, dort wo er zuständig ist, und die Kantone. Im Verlauf der letzten Jahrzehnte hat sich historisch gewachsen ein unübersichtliches duales System der Pflege- und Betreuungskostenfinanzierung entwickelt. Bund und Kantone sehen einerseits eine Objektfinanzierung (Subventionierung) von Spitälern, Heimen, Behinderteneinrichtungen und Hilfsorganisationen vor. Diese wurde mit In-Kraft-Treten des "Neuen Finanzausgleichs" per 1. Januar 2008 und der "Neuen Pflegefinanzierung" per 1. Januar 2011 weitgehend kantonalisiert. Neu sind die Kantone für die Subventionierung von Alters- und Pflegeheimen sowie Behinderteneinrichtungen2 allein zuständig. Der Bund subventioniert nur noch Organisationen der privaten Invalidenhilfe3 sowie die Pro Senectute, die Pro Infirmis und die Pro Juventute4 und trägt 5/8 der Ergänzungsleistungen für Heimbewohner5.
Im Rahmen der Subjektfinanzierung (Versicherungs- und Entschädigungsleistungen) sehen Bund und Kantone zahlreiche Vergütungen für Betreuungs- und Pflegeleistungen vor. Es handelt sich insbesondere um folgende Vergütungen: Pflegeentschädigung6, Hilflosenentschädigung7 (einschliesslich eines Intensivpflegezuschlags8), Entschädigung für lebenspraktische Begleitung9, Pflegehilfsmittel10, Entschädigung für Dienstleistungen Dritter11 und Betreuungsgutschriften12. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene "Neue Pflegefinanzierung" und die zu diesem Datum abgelaufene Übergangsfrist für die Einführung des "Neuen Finanzausgleichs"13 haben das Pflegeversicherungsrecht ebenfalls in einigen wesentlichen Bereichen geändert.
Zu erwähnen ist die Neuregelung der Pflegeentschädigung in der Krankenversicherung, die Einführung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades in der AHV sowie die Kantonalisierung der Ergänzungsleistungen und die Erhöhung der Vermögensfreigrenze bei einem Heimeintritt bzw. beim Eintritt einer Hilflosigkeit eines Ehegatten14. Im Rahmen der 6. IVG-Revision soll nun neu ein Assistenzbeitrag eingeführt werden15.
Im Rahmen der Subjektfinanzierung (Versicherungs- und Entschädigungsleistungen) sehen Bund und Kantone zahlreiche Vergütungen für Betreuungs- und Pflegeleistungen vor. Es handelt sich insbesondere um folgende Vergütungen: Pflegeentschädigung6, Hilflosenentschädigung7 (einschliesslich eines Intensivpflegezuschlags8), Entschädigung für lebenspraktische Begleitung9, Pflegehilfsmittel10, Entschädigung für Dienstleistungen Dritter11 und Betreuungsgutschriften12. Die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene "Neue Pflegefinanzierung" und die zu diesem Datum abgelaufene Übergangsfrist für die Einführung des "Neuen Finanzausgleichs"13 haben das Pflegeversicherungsrecht ebenfalls in einigen wesentlichen Bereichen geändert.
Zu erwähnen ist die Neuregelung der Pflegeentschädigung in der Krankenversicherung, die Einführung einer Hilflosenentschädigung leichten Grades in der AHV sowie die Kantonalisierung der Ergänzungsleistungen und die Erhöhung der Vermögensfreigrenze bei einem Heimeintritt bzw. beim Eintritt einer Hilflosigkeit eines Ehegatten14. Im Rahmen der 6. IVG-Revision soll nun neu ein Assistenzbeitrag eingeführt werden15.
Language
German
HSG Classification
not classified
Refereed
Yes
Publisher
Schulthess
Publisher place
Zürich
Number
3
Start page
308
End page
311
Pages
4
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
230082