Das Bundesgericht hat klar gestellt, dass bei der eingeschränkten Revision "keine generellen Abstriche" von den Anforderungen an die Unabhängigkeit der Revisionsstelle gemacht werden können (Urteil 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012, Erwägung 3.5.1). Gleichwohl ist aufgrund der Differenzierung der Revisionspflicht nach der konkreten Tragweite der Vorgaben zur Unabhängigkeit bei der eingeschränkten Revision zu fragen.