Pflegebedarfsfeststellung in der Krankenversicherung: Solange der Bundesrat, der gemäss Art. 25a Abs. 3 KVG beauftragt ist, das Verfahren der Bedarfsermittlung zu regeln, keine Bestimmungen erlassen hat, können die Kantone anordnen, wie der Pflegebedarf der Pflegeheimbewohner erfasst werden soll. Die vom Kanton Basel-Stadt mit Wirkung ab 1. Januar 2011 als verbindlich erklärte Methode RAI/RUG in der Version gemäss CH-Index 2011 verletzt Bundesrecht nicht.