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Was ist Arbeitszeit?
Journal
Zeitschrift des Bernischen Juristenvereins
ISSN
0044-2127
Type
journal article
Date Issued
2017-08
Author(s)
Abstract (De)
Mit zunehmender Digitalisierung, Mobilität und Globalisierung der Arbeitswelt wird die Grenzziehung zwischen Arbeitszeit und Freizeit schwieriger. Eine einheitliche und klare Definition, was genau unter "Arbeitszeit" zu verstehen ist, existiert weder auf nationaler noch auf kantonaler Ebene. Für privatrechtliche Anstellungsverhältnisse, welche unter das Arbeitsgesetz fallen, definiert die Verordnung 1, diejenige Zeit, „in welcher sich der Arbeitnehmer zur Verfügung der Arbeitgeberin" zu halten hat, als Arbeitszeit. Kommt das Arbeitsgesetz nicht zur Anwendung, ist zumindest die Obergrenze des Persönlichkeitsschutzes des Arbeitnehmers nach Art. 328 OR festzuhalten. Bei öffentlich rechtlichen Anstellungsverhältnissen existiert eine grosse Bandbreite an Regelungen bezüglich der Arbeitszeit. Abhängig davon, welcher Erlass zur Anwendung kommt, sind in gewissen Fällen detailliertere, bereits Spezialfälle regelnde, Formulierungen zu finden, während dem sich andere mit einer Rahmengesetz-gebung begnügen. Arbeitet der Arbeitnehmer viel oder ausschliesslich im Homeoffice muss dafür Sorge getragen werden, dass er sich an die Arbeitszeitvorschriften hält bzw. müssen technische Massnahmen ergriffen werden, welche eine Missachtung der Vorschriften zumindest erschwert. Bei Auslandreisen muss vorgängig geklärt werden, wie die Reisezeit und der Auslandaufenthalt an die Arbeitszeit anzurechnen sind.
Die fundierte Auseinandersetzung mit der Frage, was ist Arbeitszeit, führt zu der Erkenntnis, dass zwischen Arbeitszeit und Entlohnungszeit zu unterschieden ist. Arbeitszeit geht weiter und umfasst jene Zeit, die aufgrund des Gesundheitsschutzes oder der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten massgebend sind. Entlohnungszeit geht weniger weit und umfasst nur jene Zeit, welche zur Bestimmung des Lohnes relevant ist. Aufgrund dieser Unterscheidung empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag mit Monatslohn folgende Klarstellung zu treffen: „Als Arbeitszeit gilt jede Tätigkeit – inkl. Präsenz und Bereitschaft -, welche in direktem Zusammenhang mit dem Stellenbeschrieb des Arbeitnehmers steht oder auf explizite Anweisung der Arbeitgeberin geschieht oder im Interesse des Unternehmens notwendig ist. Dies gilt explizit auch für Aus- und Weiterbildungen. Besteht für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit die Möglichkeit, über einen gewissen Teil seiner Zeit frei zu verfügen, muss diese nicht zu 100% der Arbeitszeit angerechnet werden. Kann keine klare Qualifikation erfolgen, ist die Frage vorgängig mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Ist dies nicht möglich, muss dieser sobald als möglich informiert werden." In Arbeitsverträgen mit einer Entlohnung auf Stundenlohnbasis muss dementsprechend jeweils vorgängig geklärt werden, welche Tätigkeit zu welchem Ansatz vergütet wird. Mit einer derartigen Klar-stellung in Arbeitsverträgen lassen sich viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit verhindern. Es empfiehlt sich des Weiteren, die Klarstellung, was Arbeitszeit ist und was nicht, in jenen Fällen mittels Weisungen zu ergänzen, bei denen zu bestimmten Zeiten ein Arbeitsverbot besteht. Die Problematik der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist damit aber noch nicht gelöst.
Die fundierte Auseinandersetzung mit der Frage, was ist Arbeitszeit, führt zu der Erkenntnis, dass zwischen Arbeitszeit und Entlohnungszeit zu unterschieden ist. Arbeitszeit geht weiter und umfasst jene Zeit, die aufgrund des Gesundheitsschutzes oder der gesetzlichen Höchstarbeitszeiten massgebend sind. Entlohnungszeit geht weniger weit und umfasst nur jene Zeit, welche zur Bestimmung des Lohnes relevant ist. Aufgrund dieser Unterscheidung empfiehlt es sich, im Arbeitsvertrag mit Monatslohn folgende Klarstellung zu treffen: „Als Arbeitszeit gilt jede Tätigkeit – inkl. Präsenz und Bereitschaft -, welche in direktem Zusammenhang mit dem Stellenbeschrieb des Arbeitnehmers steht oder auf explizite Anweisung der Arbeitgeberin geschieht oder im Interesse des Unternehmens notwendig ist. Dies gilt explizit auch für Aus- und Weiterbildungen. Besteht für den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit die Möglichkeit, über einen gewissen Teil seiner Zeit frei zu verfügen, muss diese nicht zu 100% der Arbeitszeit angerechnet werden. Kann keine klare Qualifikation erfolgen, ist die Frage vorgängig mit dem Vorgesetzten zu besprechen. Ist dies nicht möglich, muss dieser sobald als möglich informiert werden." In Arbeitsverträgen mit einer Entlohnung auf Stundenlohnbasis muss dementsprechend jeweils vorgängig geklärt werden, welche Tätigkeit zu welchem Ansatz vergütet wird. Mit einer derartigen Klar-stellung in Arbeitsverträgen lassen sich viele Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Arbeitszeit verhindern. Es empfiehlt sich des Weiteren, die Klarstellung, was Arbeitszeit ist und was nicht, in jenen Fällen mittels Weisungen zu ergänzen, bei denen zu bestimmten Zeiten ein Arbeitsverbot besteht. Die Problematik der Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist damit aber noch nicht gelöst.
Language
German
HSG Classification
contribution to education
HSG Profile Area
LS - Business Enterprise - Law, Innovation and Risk
Refereed
Yes
Publisher
Stämpfli
Publisher place
Bern
Number
7/8 2017
Start page
453
End page
477
Pages
24
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
252237