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Die Bedeutung des Verschuldens im schweizerischen Arbeitsrecht
ISBN
978-3-0354-1583-4
Type
book section
Date Issued
2018-11-16
Author(s)
Editor(s)
Abstract (De)
Es können verschiedene Arten von Verschulden unterschieden werden. Die im Arbeitsrecht gängigen fünf Stufen des Verschuldens beinhalten die leichte Fahrlässigkeit, die mittlere Fahrlässigkeit, die grobe Fahrlässigkeit, den Eventualvorsatz und den Vorsatz. Die Unterscheidung in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit spielt in der Regel bei der Begründung der Schadenersatzpflicht keine Rolle. Im Allge-meinen haftet der Schädiger dem Geschädigten für jedes Verschulden, jedoch kann der Schwere des Verschuldens bei der Schadenersatzbemessung eine Bedeutung zukommen.
Der Begriff „Verschulden“ wird in zahlreichen Bestimmungen im Arbeitsrecht verwendet. Das Gesetz verwendet jedoch unterschiedliche Formulierungen für die Berücksichtigung des Verschuldens. Insbe-sondere die Verwendung der Begriffe „Verschulden“, „Sorgfalt“, „sorgfältig“, „fahrlässig“, „absicht-lich“ und „vorsätzlich“ deuten darauf hin, dass das Verschulden in der entsprechenden Bestimmung in einer Form zu berücksichtigen ist. Obwohl alle diese Begriffe auf Verschulden hindeuten, wird das Ver-schulden in den entsprechenden Artikeln völlig unterschiedlich ausgelegt.
Vom Grundsatz, dass der Schädiger für jedes Verschulden haftet, weichen insbesondere die Art. 324a OR und Art. 329b OR ab, bei denen leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Ebenfalls hinzuweisen ist auf Art. 324 OR, bei dessen Anwendung es entgegen dem etwas verwirrenden Wortlaut der Bestimmung nicht auf ein Verschulden ankommt. Bei der Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR führen zu-mindest mittlere und leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers, neben anderen Reduktionsgründen wie Berufsrisiko, Mitverschulden der Arbeitgeberin, Lohnhöhe des Arbeitnehmers etc., regelmässig zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht.
Der Begriff „Verschulden“ wird in zahlreichen Bestimmungen im Arbeitsrecht verwendet. Das Gesetz verwendet jedoch unterschiedliche Formulierungen für die Berücksichtigung des Verschuldens. Insbe-sondere die Verwendung der Begriffe „Verschulden“, „Sorgfalt“, „sorgfältig“, „fahrlässig“, „absicht-lich“ und „vorsätzlich“ deuten darauf hin, dass das Verschulden in der entsprechenden Bestimmung in einer Form zu berücksichtigen ist. Obwohl alle diese Begriffe auf Verschulden hindeuten, wird das Ver-schulden in den entsprechenden Artikeln völlig unterschiedlich ausgelegt.
Vom Grundsatz, dass der Schädiger für jedes Verschulden haftet, weichen insbesondere die Art. 324a OR und Art. 329b OR ab, bei denen leichte Fahrlässigkeit nicht schadet. Ebenfalls hinzuweisen ist auf Art. 324 OR, bei dessen Anwendung es entgegen dem etwas verwirrenden Wortlaut der Bestimmung nicht auf ein Verschulden ankommt. Bei der Haftung des Arbeitnehmers nach Art. 321e OR führen zu-mindest mittlere und leichte Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers, neben anderen Reduktionsgründen wie Berufsrisiko, Mitverschulden der Arbeitgeberin, Lohnhöhe des Arbeitnehmers etc., regelmässig zu einer Reduktion der Schadenersatzpflicht.
Language
German
HSG Classification
contribution to scientific community
HSG Profile Area
LS - Business Enterprise - Law, Innovation and Risk
Book title
Brücken Bauen - Festschrift für Thomas Koller
Publisher
Stämpfli AG
Publisher place
Bern
Volume
1. Auflage
Start page
657
End page
684
Pages
28
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
255973