Der Reiseveranstalter ist für die gehörige Erfüllung der Pauschalreise auch dann verantwortlich, wenn unabhängige Dritte die vertraglichen Leistungen erbringen. Die Haftung entfällt beim Nachweis fehlenden Verschuldens oder Vorliegens eines anderen im Pauschalreisegesetz erwähnten Entlastungsgrundes. Die kantonalen Instanzen hatten die Haftung zutreffend bejaht, da sich der Reiseveranstalter nicht zu exkulpieren vermochte. Das Bundesgericht wendet auf die Beförderung, welche Teil der Pauschalreise war, zu Unrecht Auftragsrecht an, auferlegt dem Reisenden die Beweislast für die im Ausland erfolgte Sorgfaltspflichtverletzung und weist den Anspruch ab.