Haftung für die Beschädigung einer auf dem Meer auf Deck zu transportierenden Yacht bei deren Ablieferung. Rechtswahl bezüglich des Transportvertrags zu Gunsten des schweizerischen Rechts : Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 25.8.2008 (4A_88/2008)
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SZIER : Schweizerische Zeitschrift für internationales und europäisches Recht
11. Haftung für die Beschädigung einer auf dem Meer auf Deck zu transportierenden Yacht bei deren Ablieferung. Rechtswahl bezüglich des Transportvertrags zu Gunsten des schweizerischen Rechts. Anwendung des Seeschifffahrtsgesetzes; Internationales Übereinkommen vom 25. August 1924 zur einheitlichen Feststellung einzelner Regeln über die Konnossemente (mit Schlussprotokoll) und das Protokoll vom 23. Februar 1968 zur Änderung des am 25. August 1924 in Brüssel unterzeichneten Internationalen Übereinkommens zur Vereinheitlichung einzelner Regeln über Konnossemente bilden Teil des schweizerischen Rechts. Dem vertraglichen Ausschluss der Haftung im Konnossement steht das Seeschifffahrtsgesetz nicht entgegen, weil eine Konstellation nach dessen Art. 117 Abs. 2 (nämlich: Transport auf Deck mit Zustimmung des Laders) vorgelegen hatte; unter dem Gesichtspunkt des Art. 101 Abs. 2 OR in casu zulässige Haftungsausschlussklausel.