Friedensförderungseinsätze stehen unter besonderem innenpolitischen Rechtfertigungsdruck und erfolgen im Scheinwerferlicht internationaler Medien. Zugleich führen der "atypische" Einsatz der Armee im Ausland und die "atypische" Wahrnehmung polizeiähnlicher Aufgaben zu ungewohnten rechtlichen Fragestellungen. Der Autor dieses Beitrags vertritt die Auffassung, dass die schweizerische Rechtsordnung der Armee im Friedensförderungsdienst ein enges rechtliches Korsett anlegt, welches nur dann den Einsatz der Schusswaffe erlaubt, wenn dies zur Abwehr eines unmittelbaren Angriffs auf das eigene oder fremdes Leben unbedingt erforderlich ist.