Das revidierte Aktienrecht vom 19. Juni 2020 bringt Neuerungen bezüglich Liberierung des Aktienkapitals. Bedeutsam ist die Streichung der Bestimmungen zur (beabsichtigten) Sachübernahme, die die Beurkundungsdokumentation beeinflusst. Diese Sachübernahme ist weder im Gründungsbericht noch in der Prüfungsbestätigung zu erwähnen. Seit die Stampa-Erklärung nicht mehr separat erfolgen muss, bestehen höhere Anforderungen an die Belehrungspflichten der Urkundspersonen.
Language
German
Keywords
Sacheinlage
Sachübernahme
Aktienrecht
revidiertes Aktienrecht vom 19. Juni 2020
Liberierung
Aktienkapital
Stampa-Erklärung
Notar
öffentliche Urkunde
Urkundsperson
HSG Classification
contribution to scientific community
HSG Profile Area
LS - Business Enterprise - Law, Innovation and Risk