Eheschutzverfahren. Die Untersuchungsmaxime entbindet nicht von aktiver Mitwirkung am Verfahren. Berücksichtigung der Verweigerung von Auskünften im Rahmen der Beweiswürdigung : Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 29.10.2008 (5A_513/2008)
Journal
Schweizerische Zeitschrift für Zivilprozess- und Zwangsvollstreckungsrecht