Am 12. April 2012 hat der Bundesgerichtshof die Begründung seines zweiten Grundsatzurteils zur Bildersuche veröffentlicht. Er kommt zum Ergebnis, dass die Wiedergabe eines Thumbnails durch Bildersuchmaschinen auch dann zulässig ist, wenn die Abbildung von einem Dritten mit Zustimmung des Urhebers ins Internet eingestellt worden ist. Der Autor erachtet die Ausweitung der mutmasslichen Einwilligung auf weitere Tatbestände als problematisch und vertritt die Auffassung, dass zumindest nach schweizerischem Recht Thumbnails in Bildersuchmaschinen von der Zitierfreiheit gedeckt sind.