Bundesgericht, Strafrechtliche Abteilung, Urteil vom 4. November 2019 i. S. Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern gegen A., B., D., F. und H. – 6B_69/2019
Art. 173, 174, 177 und 198 Abs. 2 StGB: Ehrverletzungstatbestände; sexuelle Belästigung. Der objektive Tatbestand von Art. 174 StGB setzt voraus, dass die ehrverletzende Tatsachenbehauptung unwahr ist. Den Nachweis, dass die behauptete Tatsache unwahr ist, hat die Strafverfolgungsbehörde nach den allgemeinen Regeln der Beweiswürdigung zu erbringen. Beim Tatbestand der sexuellen Belästigung nach Art. 198 Abs. 2 StGB ist die räumliche Distanz zwischen Täter und betroffener Person nicht massgebend. Die Bestimmung umfasst nicht nur Ausgesprochenes, sondern auch schriftliche oder bildliche Tatobjekte. Über das Internet verbreitete audiovisuelle Aufnahmen können tat- bestandsmässig sein. Es bedarf jedoch einer unmittelbaren Wahrnehmung der Aufnahmen mit belästigendem Charakter durch die betroffene Person. Eine solche liegt nicht vor, wenn die Aufnahmen nicht direkt an die betroffene Person gerichtet sind und sie diese erst andert- halb Jahre nach der Veröffentlichung zur Kenntnis nimmt. (Regeste forumpoenale)
Language
German
HSG Classification
contribution to education
HSG Profile Area
LS - Business Enterprise - Law, Innovation and Risk