Aktuelle Rechtsprechung zur Haftung des Arbeitnehmers
Journal
ArbR: Mitteilung des Instituts für Schweizerisches Arbeitsrecht
ISSN
1022-5625
Type
journal article
Date Issued
2006-05-28
Author(s)
Abstract (De)
Es ist für einen Arbeitgeber i.d.R. schwierig abzuschätzen, in welchem Umfange ein Schadenersatzanspruch gegen einen fehlbaren Arbeitnehmer gerichtlich durchsetzbar ist. Folgende Faustformel kann diesbezüglich hilfreich sein:
- Bei leichter Fahrlässigkeit kann grundsätzlich von einer Maximalhaftung in Höhe eines Monatslohnes ausgegangen werden kann. Handelt es sich aber um schadensgeneigte Arbeit, kann bei leichter Fahrlässigkeit i.d.R. kein Schadenersatzanspruch durchgesetzt werden.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann grundsätzlich von einer Maximalhaftung in Höhe von zwei Monatslöhnen ausgegangen werden. Mittlere Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn weder klar leichte Fahrlässigkeit noch klar grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
- Bei grober Fahrlässigkeit kann grundsätzlich von einer Maximalhaftung in Höhe von drei Monatslöhnen ausgegangen werden. Nur bei grossem Schaden und entsprechender Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit, eine höhere Schadenersatzforderung durchzusetzen.
- Bei nachweisbarer Absicht kann grundsätzlich die gesamte Schadenersatzforderung gegenüber dem fehlbaren Arbeitnehmer durchgesetzt werden. Bestand im Zeitpunkt der Sorgfaltspflichtverletzung jedoch Urteilsunfähigkeit, so kommt nur eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Frage.
- Bei leichter Fahrlässigkeit kann grundsätzlich von einer Maximalhaftung in Höhe eines Monatslohnes ausgegangen werden kann. Handelt es sich aber um schadensgeneigte Arbeit, kann bei leichter Fahrlässigkeit i.d.R. kein Schadenersatzanspruch durchgesetzt werden.
- Bei mittlerer Fahrlässigkeit kann grundsätzlich von einer Maximalhaftung in Höhe von zwei Monatslöhnen ausgegangen werden. Mittlere Fahrlässigkeit ist immer dann anzunehmen, wenn weder klar leichte Fahrlässigkeit noch klar grobe Fahrlässigkeit vorwerfbar ist.
- Bei grober Fahrlässigkeit kann grundsätzlich von einer Maximalhaftung in Höhe von drei Monatslöhnen ausgegangen werden. Nur bei grossem Schaden und entsprechender Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers besteht die Möglichkeit, eine höhere Schadenersatzforderung durchzusetzen.
- Bei nachweisbarer Absicht kann grundsätzlich die gesamte Schadenersatzforderung gegenüber dem fehlbaren Arbeitnehmer durchgesetzt werden. Bestand im Zeitpunkt der Sorgfaltspflichtverletzung jedoch Urteilsunfähigkeit, so kommt nur eine Billigkeitshaftung nach Art. 54 OR in Frage.
Language
German
Keywords
Haftung Arbeitnehmer Fahrlässigkeit
HSG Classification
contribution to scientific community
Refereed
No
Publisher
Stämpfli
Publisher place
Bern
Number
2006
Start page
13
End page
39
Pages
27
Subject(s)
Eprints ID
235614
File(s)![Thumbnail Image]()
Loading...
open.access
Name
ArbR 2006 Haftung des Arbeitnehmers.pdf
Size
87.55 KB
Format
Adobe PDF
Checksum (MD5)
c508b4af09b8cf448081b63295736d90