Grenzen des materiellrechtlichen Gefühlsschutzes (Art. 261 StGB) -- prozedurales Recht als Alternative
Journal
Aktuelle Juristische Praxis (AJP)
ISSN
1660-3362
Type
journal article
Date Issued
2007-01-15
Author(s)
Abstract (De)
Die immanente Subjektivität von Gefühlen setzt dem materiellrechtlichen Gefühlsschutz Grenzen: Das Recht darf nicht gänzlich auf subjektive Vorgänge abstellen; umgekehrt widerspräche eine Objektivierung wegen der damit einhergehenden Wertung von Emotionen dem Zweck des Gefühlsschutzes. Die Problematik aktualisieren sich bei Art. 261 StGB (Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit): Die Publikation der zwölf Mohammed-Karikaturen in der dänischen Zeitung "Jyllands Posten" hat die Rechtsgüter verletzt bzw. gefährdet, die diese Strafnorm eigentlich schützen sollte. Trotzdem müssen die Urheber der Karikaturen straffrei bleiben.
Art. 261 StGB sollte abgeschafft und durch einen prozeduralen Konfliktlösungsmechanismus - mit Parallelen zur Strafmediation -ersetzt werden: Wer heute wegen Verletzung von Art. 261 StGB Strafanzeige einreichen würde, sollte zukünftig ein "Palaver" vor einer staatlichen Instanz verlangen können, in dem er den Verletzer konfrontieren und mit ihm diskutieren kann. Dadurch lassen sich die von der Gefühlsverletzung verursachten Emotionen wirkungsvoll kanalisieren. Die vorgeschlagene Prozedur hat gegenüber dem unbefriedigenden Status quo kaum Nachteile, aber eine Menge Vorteile. Unter anderem werden damit die sozialen Normen betreffend den Umgang mit den religiösen Gefühlen anderer in der Öffentlichkeit gestärkt statt durchs materielle Strafrecht ersetzt.
Art. 261 StGB sollte abgeschafft und durch einen prozeduralen Konfliktlösungsmechanismus - mit Parallelen zur Strafmediation -ersetzt werden: Wer heute wegen Verletzung von Art. 261 StGB Strafanzeige einreichen würde, sollte zukünftig ein "Palaver" vor einer staatlichen Instanz verlangen können, in dem er den Verletzer konfrontieren und mit ihm diskutieren kann. Dadurch lassen sich die von der Gefühlsverletzung verursachten Emotionen wirkungsvoll kanalisieren. Die vorgeschlagene Prozedur hat gegenüber dem unbefriedigenden Status quo kaum Nachteile, aber eine Menge Vorteile. Unter anderem werden damit die sozialen Normen betreffend den Umgang mit den religiösen Gefühlen anderer in der Öffentlichkeit gestärkt statt durchs materielle Strafrecht ersetzt.
Language
German
Keywords
Informationsrecht
Law & Emotion
Medienrecht
Art. 261 StGB
Satire
Gefühlsschutz
HSG Classification
contribution to practical use / society
Refereed
No
Publisher
Dike
Publisher place
Zürich
Number
1
Start page
31
End page
39
Pages
9
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
35364
File(s)![Thumbnail Image]()
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open.access
Name
AJP_2007_31_Häusermann.pdf
Size
115.88 KB
Format
Adobe PDF
Checksum (MD5)
2bc8b3f6ed463eab52db3c4bb8376e33