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Befähigung des Verwaltungsrats, Unmittelbare und mittelbare Anforderungen an die Befähigung des VR-Mitglieds
Journal
Expert Focus
ISSN
2297-5624
Type
journal article
Date Issued
2019-12-02
Author(s)
Abstract (De)
Vor dem Hintergrund, dass die Anforderungen an die Befähigung des Verwaltungsrates im Einzelfall aufgrund der spezifischen Charakteristiken der jeweiligen Gesellschaft variieren, gilt es unterschiedliche unmittelbare gesetzliche und mittelbare Anforderungen zu beachten. Werden gesetzliche, statutarische oder reglementarische Vorschriften verletzt, führt dies zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, wie z.B. die Nichtigkeit oder Anfechtbarkeit des entsprechenden Wahlbeschlusses oder zur Pflichtverletzung und damit zur Verantwortlichkeit des Verwaltungsrates während oder nach Beendigung des Mandats.
Damit die unmittelbaren gesetzlichen Anforderungen an die Befähigung des Verwaltungsrates eingehalten werden, muss es sich beim einzelnen Mitglied um eine natürliche Person handeln, die nicht zwingend Aktionärin der Gesellschaft sein muss. Lediglich ein Mitglied des Verwaltungsrates, bzw. eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person, muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zwingend notwendig ist ebenfalls die volle Handlungsfähigkeit jedes einzelnen Verwaltungsrates. Ebenso hat der Verwaltungsrat vor seiner Wahl aber auch während der Mandatsausübung die relevanten Unabhängigkeitskriterien stets einzuhalten.
Der grobe Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wird in der Praxis durch mittelbare statutarische Anforderungen ergänzt, um den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Mandats gerecht zu werden. Dabei werden in der Praxis häufig Bestimmungen über eine Altersgrenze, die maximale Anzahl an Verwaltungsräten, eine Amtszeitbeschränkung und zum Teil auch eine Begrenzung der Mandatszahl in den Statuten und/oder Reglementen verabschiedet.
Die Lehre und Rechtsprechung ergänzen und präzisieren die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen weiter. So muss ein Verwaltungsrat über Grundkenntnisse der Rechnungslegung und die rechtlichen wie auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge verfügen, er soll teamfähig sein und das nötige Mass an unternehmerischem Denken und Handeln mitbringen; ebenso muss er bereit zur persönlichen Mitwirkung sein, über den nötigen Grad an Unabhängigkeit und Integrität verfügen und schlussendlich die vorausgesetzte Fachkompetenz seines Anforderungsprofils erfüllen.
Als Gremium sollte der Verwaltungsrat einerseits so klein sein, dass eine effiziente Meinungsbildung möglich ist, und andererseits so gross, dass ausreichend Erfahrung und Wissen aus den geschäftsrelevanten Bereichen im Gremium vertreten sind.
Damit die unmittelbaren gesetzlichen Anforderungen an die Befähigung des Verwaltungsrates eingehalten werden, muss es sich beim einzelnen Mitglied um eine natürliche Person handeln, die nicht zwingend Aktionärin der Gesellschaft sein muss. Lediglich ein Mitglied des Verwaltungsrates, bzw. eine zur Vertretung der Gesellschaft berechtigte Person, muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Zwingend notwendig ist ebenfalls die volle Handlungsfähigkeit jedes einzelnen Verwaltungsrates. Ebenso hat der Verwaltungsrat vor seiner Wahl aber auch während der Mandatsausübung die relevanten Unabhängigkeitskriterien stets einzuhalten.
Der grobe Rahmen der gesetzlichen Vorschriften wird in der Praxis durch mittelbare statutarische Anforderungen ergänzt, um den spezifischen Anforderungen des jeweiligen Mandats gerecht zu werden. Dabei werden in der Praxis häufig Bestimmungen über eine Altersgrenze, die maximale Anzahl an Verwaltungsräten, eine Amtszeitbeschränkung und zum Teil auch eine Begrenzung der Mandatszahl in den Statuten und/oder Reglementen verabschiedet.
Die Lehre und Rechtsprechung ergänzen und präzisieren die gesetzlichen und statutarischen Anforderungen weiter. So muss ein Verwaltungsrat über Grundkenntnisse der Rechnungslegung und die rechtlichen wie auch die wirtschaftlichen Zusammenhänge verfügen, er soll teamfähig sein und das nötige Mass an unternehmerischem Denken und Handeln mitbringen; ebenso muss er bereit zur persönlichen Mitwirkung sein, über den nötigen Grad an Unabhängigkeit und Integrität verfügen und schlussendlich die vorausgesetzte Fachkompetenz seines Anforderungsprofils erfüllen.
Als Gremium sollte der Verwaltungsrat einerseits so klein sein, dass eine effiziente Meinungsbildung möglich ist, und andererseits so gross, dass ausreichend Erfahrung und Wissen aus den geschäftsrelevanten Bereichen im Gremium vertreten sind.
Language
German
HSG Classification
contribution to scientific community
HSG Profile Area
LS - Business Enterprise - Law, Innovation and Risk
Refereed
No
Publisher
Expert Suisse
Publisher place
Zürich
Number
12/2019
Start page
952
End page
959
Pages
7
Subject(s)
Eprints ID
258594