Die internationale Zuständigkeit Schweizer Gerichte bei deliktsrechtlichen Klagen
ISBN
978-3-7255-6030-1
Type
journal article
Date Issued
2010
Author(s)
Editor(s)
Furrer, Stephan
Abstract (De)
Das LugÜ und das IPRG regeln bei deliktsrechtlichen Fällen mit Auslandsbezug
die internationale örtliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Die Revision
des LugÜ wird insbesondere im Bereich der Zuständigkeitsnormen Neuerungen
bringen. In diesem Beitrag werden verschiedene Elemente aufgezeigt, die bei der
Zuständigkeitsprüfung relevant sind. Ausgangspunkt bildet das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses, was zur Anwendung des IPRG bzw. des LugÜ führt. Neben dem Wohnsitzgerichtsstand gibt sowohl Art. 5 Abs. 3 LugÜ als auch Art. 129 Abs. 1 S. 2 IPRG dem Kläger die Wahl zwischen der Zuständigkeit am Handlungs- und Erfolgsort. Ferner eröffnet Art. 129 Abs. 2 IPRG (bzw. Art. 8a Abs. 1 revIPRG) bzw. Art. 6 Nr. 1 revLugÜ bei mehreren Beklagten den Gerichtsstand am Ort des Sachzusammenhangs. Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt von Amtes wegen; in der Praxis liegt das Behaupten und Beweisen zuständigkeitshindernder Tatsachen allerdings an der beklagten Partei. Der Kläger muss sowohl unter Art. 129 IPRG als auch unter Art. 5 Nr. 3 LugÜ den materiellen Anspruch und die zuständigkeitsbegründenden Fakten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dartun.
die internationale örtliche Zuständigkeit schweizerischer Gerichte. Die Revision
des LugÜ wird insbesondere im Bereich der Zuständigkeitsnormen Neuerungen
bringen. In diesem Beitrag werden verschiedene Elemente aufgezeigt, die bei der
Zuständigkeitsprüfung relevant sind. Ausgangspunkt bildet das Vorliegen eines internationalen Verhältnisses, was zur Anwendung des IPRG bzw. des LugÜ führt. Neben dem Wohnsitzgerichtsstand gibt sowohl Art. 5 Abs. 3 LugÜ als auch Art. 129 Abs. 1 S. 2 IPRG dem Kläger die Wahl zwischen der Zuständigkeit am Handlungs- und Erfolgsort. Ferner eröffnet Art. 129 Abs. 2 IPRG (bzw. Art. 8a Abs. 1 revIPRG) bzw. Art. 6 Nr. 1 revLugÜ bei mehreren Beklagten den Gerichtsstand am Ort des Sachzusammenhangs. Die Prüfung der Zuständigkeit erfolgt von Amtes wegen; in der Praxis liegt das Behaupten und Beweisen zuständigkeitshindernder Tatsachen allerdings an der beklagten Partei. Der Kläger muss sowohl unter Art. 129 IPRG als auch unter Art. 5 Nr. 3 LugÜ den materiellen Anspruch und die zuständigkeitsbegründenden Fakten mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit dartun.
Language
German
HSG Classification
contribution to practical use / society
Refereed
No
Book title
Festschrift zum fünfzigjährigen Bestehen der Schweizerischen Gesellschaft für Haftpflicht- und Versicherungsrecht
Publisher
Schulthess
Publisher place
Zürich
Start page
399
End page
416
Pages
18
Subject(s)
Division(s)
Eprints ID
70160
File(s)![Thumbnail Image]()
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open.access
Name
Die internationale Zuständigkeit Schweizer Gerichte bei deliktsrechtlichen Klagen.pdf
Size
134.08 KB
Format
Adobe PDF
Checksum (MD5)
9baca454a049d3917646596c12ec08b3