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Sorgfalt in der Vermögensverwaltung durch den Willensvollstrecker

Journal
Successio : Zeitschrift für Erbrecht
ISSN
1662-2650
Type
journal article
Date Issued
2007-03-01
Author(s)
Geiser, Thomas  
Abstract (De)
Wie aufgezeigt gelangen die Bestimmungen über den einfachen Auftrag subsidiär auf den Willensvollstrecker zur Anwendung. Entsprechend richtet sich das Mass der Sorgfalt nach den gleichen Regeln wie beim Auftrag. Er haftet für getreue und sorgfältige Aus-führung. Der Inhalt des Auftrages und damit auch die Zielrichtung der Sorgfalt ergibt sich dabei aus den dargestellten Umständen.
Damit ist allerdings noch nicht bestimmt, von welchem Sorgfaltsmassstab auszugehen ist. Bei der Willensvollstreckung liegt die Schwierigkeit darin, dass die Verhältnisse äusserst unterschiedlich sind. Neben professionellen Willensvollstreckern, wie Treuhändern, Banken, Notaren und Anwälten, werden häufig auch Miterben als Willensvollstrecker eingesetzt. Der Massstab kann hier nicht immer der gleiche sein. Wohl kann es beim Willensvollstrecker - wie bei jedem anderen Beauftragten - auch ein Übernahmeverschulden geben. Den Miterben oder nahen Angehörigen eines Erblassers kann aber aus Pietätsgründen eine moralische Pflicht zur Übernahme des Amtes treffen. Das muss sich auch auf die Beurteilung eines Übernahmeverschuldens und damit den Massstab seiner Sorgfalt auswirken.
Auch beim Miterben als Willensvollstrecker können die Verhältnisse sehr unterschied-lich sein. Die Ernennung kann für den Willensvollstrecker mehr eigennützig oder fremdnüt-zig erfolgen. Der Erbe kann als Willensvollstrecker eingesetzt werden, um ihm damit eine erheblich stärkere Stellung zu verschaffen oder um sicher zu stellen, dass sich die geeignetste Person unter den Erben um die Nachlassabwicklung kümmert. Das darf allerdings grundsätz-lich nicht zu einem unterschiedlichen Sorgfaltsmassstab führen. Namentlich sind an den mehr eigennützigen Willensvollstrecker nicht geringere Anforderungen zu stellen, obgleich dies dem Willen des Erblassers entsprechen könnte. Für die Haftung ist aber in jedem Fall zu beachten, ob der Willensvollstrecker für seine Tätigkeit entlohnt wird oder nicht und gegebe-nenfalls wie. Das Mass der Sorgfalt richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls und ist namentlich milder zu beurteilen, wenn die Tätigkeit für den Willensvollstrecker keinerlei Vorteile bezweckt51. Für letzteres ist entscheidend, ob der Willensvollstrecker eine Entschä-digung bezieht und wie hoch diese gegebenenfalls ist. Handelt es sich um einen Miterben, ist aber auch zu beachten, was die Willensvollstreckung ihm für sonstige Vorteile bringt und wie sich diese zu den Vorteilen verhalten, welche die anderen am Nachlass beteiligten aus seiner Tätigkeit ziehen.
Unabhängig davon, ob es sich um eine professionellen Willensvollstrecker handelt oder um einen Miterben, der dieses Funktion fremd- oder eigennützig ausübt, gehört es in jedem Fall zu seinen Sorgfaltspflichten, die Vermögensanlagen zu überprüfen und mit blick auf die Risikofähigkeit und die Liquiditätsbedürfnisse zu entscheiden, ob sie beibehalten wer-den können oder andere Anlagen gesucht erden müssen.
Language
German
Keywords
Erbrecht
Willensvollstrecker
Vermögensverwaltung
Verantwortlichkeit
HSG Classification
contribution to scientific community
Refereed
No
Publisher
Schulthess
Publisher place
Zürich
Volume
1
Number
3
Start page
178
End page
184
Pages
7
URL
https://www.alexandria.unisg.ch/handle/20.500.14171/80942
Subject(s)

law

Division(s)

IRP - Institute for L...

University of St.Gall...

Eprints ID
50162
File(s)
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open.access

Name

Sorgfalt in der Vermögensverwaltung durch den Willensvollstrecker.pdf

Size

82.52 KB

Format

Adobe PDF

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ef270b9e795ccdc6d4be7ace7462f709

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