Die Differenzierung bei der Revisionspflicht, welche der Gesetzgeber mit der ordentlichen und der eingeschränkten Revision umgesetzt hat, wirkt sich auch in unterschiedlichen Anforderungen an die Unabhängigkeit aus. Die Mitwirkung des eingeschränkt prüfenden Revisionsunternehmens bei der Buchführung des Prüfkunden unterliegt den aktienrechtlichen Regeln zur Delegation und zum Beizug Dritter zur Erfüllung unübertragbarer Aufgaben des Verwaltungsrats. Die Generalversammlung kann im Rahmen der statutarischen Ermächtigungsnorm zur Übertragung der Geschäftsführung gemäss Art. 627 Ziff. 12 OR die Mitwirkung der Revisionsstelle bei der Buchführung ausschliessen. Bei der eingeschränkten Revision können aufgrund des weniger strengen Selbstprüfungsverbots tendenziell mehr Honorare für andere Dienstleistungen in Rechnung gestellt werden als bei der ordentlichen Revision. Die Offenlegung von Zusatzdienstleistungen des Revisionsunternehmens für den Prüfkunden im Bericht an die Generalversammlung richtet sich bei der ordentlichen und eingeschränkten Revision nach der Beeinträchtigung der Unabhängigkeit. Unter Art. 11 Abs. 1 lit. a Revisionsaufsichtsgesetz bleibt Raum für Ausnahmen von der zehnprozentigen Umsatzschwelle aufgrund einer systematischen Auslegung unter Einbezug von Art. 728 OR.