Obergericht des Kantons Thurgau, 1. Abteilung, Urteil ZBS.2020.34 vom 23. Dezember 2020 (nicht veröffentlicht), A. AG gegen B. AG, Behinderung einer Ausübung einer Grunddienstbarkeit (Rechtsschutz in klaren Fällen)
In diesem Urteil hielt das Obergericht des Kantons Thurgau fest, dass das Gericht dem Dienstbarkeitsberechtigten, der in seiner Ausübung des Fuss- und Fahrwegrechts durch den Vollzug einer rechtskräftigen Baubewilligung beeinträchtigt wird, mangels eindeutiger Sach- und Rechtslage keinen Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) gewähren kann. In materiell-rechtlicher Hinsicht rückte die Frage ins Zentrum, ob und inwiefern eine zivilrechtliche Grunddienstbarkeit durch eine rechtskräftige Baubewilligung (ausserbuchlich) untergehen bzw. beschränkt werden kann. Vorliegend wird an diese Fragestellung angeknüpft, die den Bedarf nach wissenschaftlicher Durchdringung des Verhältnisses zwischen zivilrechtlicher Grunddienstbarkeit und rechtskräftiger Baubewilligung offenbart. Anders als die Berufungsinstanz gelangt die vorliegende Entscheidbesprechung unter Beizug von Lehre und Rechtsprechung zum Schluss, dass zivilrechtliche Grunddienstbarkeiten aus Gründen des öffentlichen Rechts ausserbuchlich untergehen bzw. beschränkt werden können.