Treuhändervinkulierung gemäss Art. 685d Abs. 2 OR
Type
doctoral thesis
Date Issued
2020-02-17
Author(s)
Taucher, Joshua Richard
Abstract
According to Art. 685d Para. 2 Code of Obligations (CO), the company may refuse entry in the share register when, at the company's request, the acquirer fails to declare expressly that he has acquired the shares in his own name and for his own account. This paper examines Art. 685d Para. 2 CO and the newly planned grounds for refusal pursuant to Art. 685d Para. 2 Draft-CO. Among other things, it examines what information the company can request from the acquirer on the basis of Art. 685d Para. 2 CO and under what circumstances the company can reject the acquirer as a shareholder with voting rights.
Abstract (De)
Die vorliegende Arbeit unterzieht die Treuhändervinkulierung nach Art. 685d Abs. 2 OR sowie den neu geplanten Ablehnungsgrund nach Art. 685d Abs. 2 E-OR einer umfassenden Untersuchung. Nach Art. 685d Abs. 2 OR kann eine Gesellschaft die Anerkennung als Aktionär mit Stimmrecht verweigern, wenn der Erwerber auf ihr Verlangen nicht ausdrücklich erklärt, dass er die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben hat. Unter anderem wird untersucht, welche Informationen die Gesellschaft vom Erwerber gestützt auf die Offenlegungserklärung verlangen kann und unter welchen Umständen die Gesellschaft den Erwerber als Aktionär mit Stimmrecht ablehnen kann. Die Untersuchung zeigt, dass der Erwerber mit der Erklärung, die Aktien im eigenen Namen und auf eigene Rechnung erworben zu haben, offenlegen muss, wer letztlich über die Ausübung des Stimmrechts bestimmt. Dabei geht es um die tatsächliche Kontrolle über das Stimmrecht. Anders als es der Wortlaut von Art. 685d Abs. 2 OR vermuten lässt, kann eine Gesellschaft einen Erwerber aber nicht bloss deshalb ablehnen, weil er nicht selbst über die Ausübung der Stimmrechte bestimmt. Legt der Erwerber in der Offenlegungserklärung offen, dass nicht er, sondern ein Dritter letztlich über die Ausübung der Stimmrechte bestimmt und gibt er der Gesellschaft gegenüber die Identität dieses Dritten bekannt, hat ihn die Gesellschaft als Aktionär mit Stimmrecht einzutragen, solange nicht andere Vinkulierungsgründe einer Eintragung entgegenstehen. Das Stimmrecht wird dabei zum Zweck der Vinkulierung dem Dritten zugerechnet. Ob der Erwerber oder der Dritte in vermögensrechtlicher Hinsicht den Nutzen und die Gefahr aus der Aktie trägt, ist dabei nicht von Bedeutung und muss der Gesellschaft auch nicht mitgeteilt werden. Gestützt auf Art. 685d Abs. 2 E-OR soll eine Gesellschaft einen Erwerber neu auch ablehnen können, wenn er nicht erklärt, dass keine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien besteht. Die Untersuchung zeigt, dass eine Ablehnung gestützt auf Art. 685d Abs. 2 E-OR voraussetzt, dass (i) eine Vereinbarung über die Rücknahme oder die Rückgabe entsprechender Aktien vorliegt und (ii) der Erwerber gestützt auf diese Vereinbarung nicht Träger des wirtschaftlichen Risikos an den Aktien ist.
Language
German
Keywords
Schweiz
Aktienrecht
Vinkulierte Namensaktie
Aktienübertragung
EDIS-4971
Börsenkotierte Aktiengesellschaften
börsenkotierte Aktien
HSG Classification
not classified
HSG Profile Area
None
Publisher
Universität St. Gallen
Publisher place
St.Gallen
Official URL
Subject(s)
Eprints ID
266039
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Name
Dis4971.pdf
Size
2.95 MB
Format
Adobe PDF
Checksum (MD5)
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