Jetzt auch unentgeltliche Rechtsverbeiständung für den Beschwerdeführer im kantonalen SchKG-Beschwerdeverfahren. Art. 4 BV. Zum Kriterium, dass der Beizug eines Rechtsanwalts "sachlich geboten" ist, als Voraussetzung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Besprechung des Bundesgerichtsentscheids vom 8.3.1996 (5P.29/1996)