Im Verwaltungsverfahren verlangt die Untersuchungsmaxime, dass grundsätzlich der Staat den Sachverhalt von Amtes wegen aufklärt. Das VRP kennt aber nur eine rudimentäre Regelung und verweist in Teilen auf die ZPO. In der Praxis erfährt die Untersuchungsmaxime gewichtige Einschränkungen durch Mitwirkungspflichten oder -lasten der Verfahrensbeteiligten.
Language
German
HSG Classification
contribution to scientific community
HSG Profile Area
None
Book title
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons St.Gallen