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Details

Wann ist ein Gericht ein Gericht? Überlegungen zum sachlichen Anwendungsbereich von Art. 30 BV

ISBN
978-3-03891-783-0
Type
book section
Date Issued
2025
Author(s)
Brunner, Arthur
;
Martina, Anja
;
Patrice, Josuran-Binder
;
Zumsteg, Martin
;
Benjamin Schindler  
;
Damian Wyss  
Abstract (De)
«Nach der langjährigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Garantie des verfassungs-mässigen Richters (Art. 58 aBV1) galten letztlich jene Behörden als Gerichte, die der Gesetzgeber als solche bezeichnete. Aus diesen Gründen musste sich das Bundesgericht bis anhin auch nicht zur Frage äussern, wie eine Justizbehörde organisiert sein muss, damit sie ein im Verfassungssinn unabhängiges Gericht darstellt». So lautet der Beginn der Antwort der Jubilarin in ihrer 2001 erschienenen Habilitationsschrift zur richterlichen Unabhängigkeit auf die «hier vordringlich interessierende Frage, welche Eigenschaften eine Justizbehörde denn aufweisen muss, um als unabhängiges Gericht zu gelten»2. Sie verweist dazu unter anderem auf den Kommentar von WALTHER BURCKHARDT zu Art. 58 aBV, der festhielt, dass aus Art. 58 aBV weder abgeleitet werden könne, welche Streitsachen Gegenstand der Gerichtsbarkeit sein sollen, «noch wie die Gerichtsbehörden verfahren und wie sie organisiert sein sollen, um als Gerichte gelten zu können»3. Nachdem die Schweiz im Jahr 1974 die EMRK4 ratifiziert hatte, sah sich das Bundesgericht dann aber verschiedentlich mit Verfassungsbeschwerden zur Frage befasst, ob ein bestimmter Spruchkörper den Gerichtsgarantien der EMRK genüge.5 Viele dieser Urteile betrafen Strafbehörden und Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes. Unter anderem kam das Bundesgericht im Jahr 1989 zum Schluss, dass die ehemalige Bezirks- und Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich kein «Gericht» im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK sei.6 Demgegenüber war das Bundesgericht 1982 in BGE 108 Ia 178 zum Schluss gekommen, dass die «Psychiatrische Gerichtskommission», die im Kanton Zürich als einzige kantonale Instanz zur Überprüfung einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung angerufen werden konnte, den Anforderungen an ein «Gericht» im Sinne von Art. 5 Ziff. 4 EMRK genügte.
Bei Behörden des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist die Qualifikation als Gericht auch heute noch immer wieder Thema vor dem Bundesgericht. Beispielsweise anerkannte das Bundesgericht im jüngeren Urteil BGE 139 III 98 den Zürcher Bezirksrat im zivilrechtlichen Bereich als «Gericht im materiellen Sinn», das vom kantonalen Recht als Beschwerdeinstanz gegenüber Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) bezeichnet werden darf.7 Dieses Urteil unterzog REGINA KIENER einer kritischen Besprechung im Schweizerischen Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht (ZBl).8 Dieser Entscheid und seine Besprechung bildeten zusammen mit anderen Urteilen des Bundesgerichts aus der jüngeren Vergangenheit auch den Anlass dafür, dass sich die Autoren des vorliegenden Beitrags in der Neuauflage der Kommentierung von Art. 30 BV (und Art. 191c BV9) im St. Galler Kommentar eingehend mit der Frage des sachlichen Anwendungsbereichs dieser Garantie auseinandersetzten.10 Diese Gedanken sollen hier weitergesponnen und anhand von Beispielen vertieft werden.
Language
German
HSG Classification
contribution to practical use / society
Book title
Der Mensch als Massstab des Rechts - Liber amicorum für Regina Kiener
Publisher
DIKE
Publisher place
Zürich
Start page
395
End page
416
URL
https://www.alexandria.unisg.ch/handle/20.500.14171/122064
Subject(s)

law

Division(s)

FR - Research Institu...

LS - Law School

File(s)
Thumbnail Image
Name

Separatum_Festschrift-Kiener_Schindler_Wyss.pdf

Size

451.71 KB

Format

Adobe PDF

Checksum (MD5)

a55aa165886be7398641b54092748e48

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