Offenlegung von Verbindungsdaten: Wenig Neues vom EuGH, Urteil des EuGH vom 29. Januar 2008, Rs. C-275/06
Journal
sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
Type
judgment annotation (law)
Date Issued
2009-02-20
Author(s)
Thouvenin, Florent
Abstract (De)
Das Urteil des EuGH befasst sich mit der Pflicht zur Offenlegung von Verbindungsdaten durch Internet- Service-Provider im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens. Gegenstand des Ausgangsverfahrens bildete das Verhalten einer Gesellschaft, die ihren Kunden Internetzugänge gewährte, sich im Rahmen eines Zivilverfahrens aber weigerte, Namen und Adressen von Personen anzugeben, von welchen die Gesuchstellerin die IP-Adresse sowie Tag und Zeit der Internet-Verbindungen kannte. Auf diese Angaben war die Gesuchstellerin angewiesen, um die fraglichen Personen für vermutete Urheberrechtsverletzungen zivilrechtlich in Anspruch zu nehmen.
Auf Vorlagefrage des Handelsgerichts Madrid hatte der EuGH zu beurteilen, ob das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gebietet, für einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen oder nicht. Vor dem Hintergrund der Datenschutz-Richtlinien und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat der EuGH eine solche gemeinschaftsrechtliche Pflicht verneint. Zugleich wurde festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, eine solche Pflicht im nationalen Recht vorzusehen. Unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage sind die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts aber jedenfalls zu einer Auslegung der Richtlinien verpflichtet, die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten der Gemeinschaft sicherstellt. Zu beachten waren in der vorliegenden Situation namentlich der Schutz der Eigentumsrechte am geistigen Eigentum, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Schutz personenbezogener Daten und damit des Privatlebens.
Auf Vorlagefrage des Handelsgerichts Madrid hatte der EuGH zu beurteilen, ob das Gemeinschaftsrecht den Mitgliedstaaten gebietet, für einen effektiven Schutz des Urheberrechts die Pflicht zur Mitteilung personenbezogener Daten im Rahmen eines zivilrechtlichen Verfahrens vorzusehen oder nicht. Vor dem Hintergrund der Datenschutz-Richtlinien und der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat der EuGH eine solche gemeinschaftsrechtliche Pflicht verneint. Zugleich wurde festgehalten, dass es den Mitgliedstaaten frei steht, eine solche Pflicht im nationalen Recht vorzusehen. Unabhängig vom Bestehen einer entsprechenden nationalen Rechtsgrundlage sind die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts aber jedenfalls zu einer Auslegung der Richtlinien verpflichtet, die ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten der Gemeinschaft sicherstellt. Zu beachten waren in der vorliegenden Situation namentlich der Schutz der Eigentumsrechte am geistigen Eigentum, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und der Schutz personenbezogener Daten und damit des Privatlebens.
Language
German
HSG Classification
contribution to education
Refereed
No
Publisher
Schulthess Juristische Medien
Publisher place
Zürich
Volume
2009
Number
2
Start page
100
End page
105
Pages
6
Subject(s)
Eprints ID
205644