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Microsoft: Offene Schnittstellen - offene Märkte? : Urteil des EuG vom 17. September 2007, Microsoft vs. Europäische Kommission, T-201/04

Journal
sic! Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
ISSN
1422-2019
Type
judgment annotation (law)
Date Issued
2008-06-20
Author(s)
Thouvenin, Florent
Abstract (De)
Das vorliegende Urteil des Europäischen Gerichts erster Instanz (EuG) befasst sich mit den Schnittstellen von Urheber- und Kartellrecht: Mit der Koppelung von Windows Media Player und Windows-Betriebssystem und mit der Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen durch Microsoft. Von besonderem Interesse ist dabei die zweite Thematik. Die vom EuGH in den Entscheiden «Magill» und «IMS Health» begründete Rechtsprechung zur kartellrechtlichen Beurteilung einer Lizenzverweigerung wird hier erstmals auf die Verweigerung der Offenlegung von Schnittstelleninformationen angewendet. Und dies, obwohl die Frage der Dekompilierung an sich durch eine urheberrechtliche Schranke geregelt ist.
Microsoft hatte sich auf Anfrage eines Konkurrenten geweigert, all jene Informationen offen zu legen, die erforderlich waren, um die nahtlose Kommunikation der Konkurrenzprodukte mit jenen von Microsoft sicherzustellen. Darauf reichte der Konkurrent Beschwerde bei der Europäischen Kommission ein und setzte damit ein umfangreiches erstinstanzliches Verfahren in Gang, das nach nahezu sechs Jahren mit einem Entscheid der Kommission und dem Aussprechen einer Rekordbusse gegen Microsoft endete. Die von Microsoft erhobene Klage auf Aufhebung dieses Entscheids wurde vom EuG in allen wesentlichen Punkten abgewiesen.
Das EuG hat die marktbeherrschende Stellung von Microsoft, wenig überraschend, bejaht und die Weigerung zur Offenlegung von Schnittstelleninformationen als missbräuchliches Verhalten beurteilt. Entscheidend war, dass (1) die Schnittstelleninformationen für das Angebot der Konkurrenten unverzichtbar sind, (2) die Verweigerung der Offenlegung Wettbewerb auf einem Sekundärmarkt ausschliesst, (3) diese Weigerung das Auftreten neuer Produkte verhindert, für die eine potenzielle Nachfrage besteht, und (4) das Verhalten von Microsoft objektiv nicht gerechtfertigt ist.
Language
German
HSG Classification
contribution to education
Refereed
No
Publisher
Schulthess Juristische Medien
Publisher place
Zürich
Volume
2008
Number
6
Start page
469
End page
484
Pages
16
URL
https://www.alexandria.unisg.ch/handle/20.500.14171/78194
Subject(s)

law

Eprints ID
205645
Support
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